All­ge­mei­ne Auftragsbedingungen

für Wirt­schafts­prü­fer und Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten vom 1. Janu­ar 2017

1.  Gel­tungs­be­reich

(1) Die Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen Wirt­schafts­prü­fern oder Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten (im Nach­ste­hen­den zusam­men­fas­send „Wirt­schafts­prü­fer genannt) und ihren Auf­trag­ge­bern über Prü­fun­gen, Steu­er­be­ra­tung, Bera­tun­gen in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten und sons­ti­ge Auf­trä­ge, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist.

(2) Drit­te kön­nen nur dann Ansprü­che aus dem Ver­trag zwi­schen Wirt­schafts­prü­fer und Auf­trag­ge­ber her­lei­ten, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist oder sich aus zwin­gen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen ergibt. Im Hin­blick auf sol­che Ansprü­che gel­ten die­se Auf­trags­be­din­gun­gen auch die­sen Drit­ten gegenüber.

2. Umfang und Aus­füh­rung des Auftrags

(1) Gegen­stand des Auf­trags ist die ver­ein­bar­te Leis­tung, nicht ein bestimm-ter wirt­schaft­li­cher Erfolg. Der Auf­trag wird nach den Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Berufs­aus­übung aus­ge­führt. Der Wirt­schafts­prü­fer über­nimmt im Zusam­men­hang mit sei­nen Leis­tun­gen kei­ne Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung. Der Wirt­schafts­prü­fer ist für die Nut­zung oder Umset­zung der Ergeb­nis­se sei­ner Leis­tun­gen nicht ver­ant­wort­lich. Der Wirt­schafts­prü­fer ist berech­tigt, sich zur Durch­füh­rung des Auf­trags sach­ver­stän­di­ger Per­so­nen zu bedienen.

(2) Die Berück­sich­ti­gung aus­län­di­schen Rechts bedarf — außer bei betriebs­wirt­schaft­li­chen Prü­fun­gen — der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Sach- oder Rechts­la­ge nach Abga­be der abschlie­ßen­den beruf­li­chen Äuße­rung, so ist der Wirt­schafts­prü­fer nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber auf Ände­run­gen oder sich dar­aus erge­ben­de Fol­ge­run­gen hinzuweisen.

3. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

(1) Der Auf­trag­ge­ber hat dafür zu sor­gen, dass dem Wirt­schafts­prü­fer alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Unter­la­gen und wei­te­ren Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig über­mit­telt wer­den und ihm von allen Vor­gän­gen und Umstän­den Kennt­nis gege­ben wird, die für die Aus­füh­rung des Auf­trags von Bedeu­tung sein kön­nen. Dies gilt auch für die Unter­la­gen und wei­te­ren Infor­ma­tio­nen, Vor­gän­ge und Umstän­de, die erst wäh­rend der Tätig­keit des Wirt­schafts­prü­fers bekannt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber wird dem Wirt­schafts­prü­fer geeig­ne­te Aus­kunfts­per­so­nen benennen.

(2) Auf Ver­lan­gen des Wirt­schafts­prü­fers hat der Auf­trag­ge­ber die Voll­stän­dig­keit der vor­ge­leg­ten Unter­la­gen und der wei­te­ren Infor­ma­tio­nen sowie der gege­be­nen Aus­künf­te und Erklä­run­gen in einer vom Wirt­schafts­prü­fer for­mu­lier­ten schrift­li­chen Erklä­rung zu bestätigen.

4. Siche­rung der Unabhängigkeit

(1) Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was die Unab­hän­gig­keit der Mit­ar­bei­ter des Wirt­schafts­prü­fers gefähr­det. Dies gilt für die Dau­er des Auf­trags­ver­hält­nis­ses ins­be­son­de­re für Ange­bo­te auf Anstel­lung oder Über­nah­me von Organ­funk­tio­nen und für Ange­bo­te, Auf­trä­ge auf eige­ne Rech­nung zu übernehmen.

(2) Soll­te die Durch­füh­rung des Auf­trags die Unab­hän­gig­keit des Wirt­schafts­prü­fers, die der mit ihm ver­bun­de­nen Unter­neh­men, sei­ner Netz­werk­un­ter­neh­men oder sol­cher mit ihm asso­zi­ier­ten Unter­neh­men, auf die die Unab­hän­gig­keits­vor­schrif­ten in glei­cher Wei­se Anwen­dung fin­den wie auf den Wirt­schafts­prü­fer, in ande­ren Auf­trags­ver­hält­nis­sen beein­träch­ti­gen, ist der Wirt­schafts­prü­fer zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des Auf­trags berechtigt.

5. Bericht­erstat­tung und münd­li­che Auskünfte

Soweit der Wirt­schafts­prü­fer Ergeb­nis­se im Rah­men der Bear­bei­tung des Auf­trags schrift­lich dar­zu­stel­len hat, ist allei­ne die­se schrift­li­che Dar­stel­lung maß­ge­bend. Ent­wür­fe schrift­li­cher Dar­stel­lun­gen sind unver­bind­lich. Sofern nicht anders ver­ein­bart, sind münd­li­che Erklä­run­gen und Aus­künf­te des Wirt­schafts­prü­fers nur dann ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich bestä­tigt wer­den. Erklä­run­gen und Aus­künf­te des Wirt­schafts­prü­fers außer­halb des erteil­ten Auf­trags sind stets unverbindlich.

6. Wei­ter­ga­be einer beruf­li­chen Äuße­rung des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Wei­ter­ga­be beruf­li­cher Äuße­run­gen des Wirt­schafts­prü­fers (Arbeits­er­geb­nis­se oder Aus­zü­ge von Arbeits­er­geb­nis­sen — sei es im Ent­wurf oder in der End­fas­sung) oder die Infor­ma­ti­on über das Tätig­wer­den des Wirt­schafts­prü­fers für den Auf­trag­ge­ber an einen Drit­ten bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Wirt­schafts­prü­fers, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber ist zur Wei­ter­ga­be oder Infor­ma­ti­on auf­grund eines Geset­zes oder einer behörd­li­chen Anord­nung verpflichtet.

(2) Die Ver­wen­dung beruf­li­cher Äuße­run­gen des Wirt­schafts­prü­fers und die Infor­ma­ti­on über das Tätig­wer­den des Wirt­schafts­prü­fers für den Auf­trag­ge­ber zu Wer­be­zwe­cken durch den Auf­trag­ge­ber sind unzulässig.

7. Män­gel­be­sei­ti­gung

(1) Bei etwa­igen Män­geln hat der Auf­trag­ge­ber Anspruch auf Nach­er­fül­lung durch den Wirt­schafts­prü­fer. Nur bei Fehl­schla­gen, Unter­tas­sen bzw. unbe­rech­tig­ter Ver­wei­ge­rung, Unzu­mut­bar­keit oder Unmög­lich­keit der Nach­er­fül­lung kann er die Ver­gü­tung min­dern oder vom Ver­trag zurück­tre­ten; ist der Auf­trag nicht von einem Ver­brau­cher erteilt wor­den, so kann der Auf­trag­ge­ber wegen eines Man­gels nur dann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn die erbrach­te Leis­tung wegen Fehl­schla­gens, Unter­las­sung, Unzu­mut­bar­keit oder Unmög­lich­keit der Nach­er­fül­lung für ihn ohne Inter­es­se ist. Soweit dar­über hin­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Besei­ti­gung von Män­geln muss vom Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich in Text­form gel­tend gemacht wer­den. Ansprü­che nach Abs. 1, die nicht auf einer vor­sätz­li­chen Hand­lung beru­hen, ver­jäh­ren nach Ablauf eines Jah­res ab dem gesetz­li­chen Verjährungsbeginn.

(3) Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten, wie z.B. Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler und for­mel­le Män­gel, die in einer beruf­li­chen Äuße­rung (Bericht, Gut­ach­ten und dgl.) des Wirt­schafts­prü­fers ent­hal­ten sind, kön­nen jeder­zeit vom Wirt­schafts­prü­fer auch Drit­ten gegen­über berich­tigt wer­den. Unrich­tig­kei­ten, die geeig­net sind, in der beruf­li­chen Äuße­rung des Wirt­schafts­prü­fers ent­hal­te­ne Ergeb­nis­se infra­ge zu stel­len, berech­ti­gen die­sen, die Äuße­rung auch Drit­ten gegen­über zurück­zu­neh­men. In den vor­ge­nann­ten Fäl­len ist der Auf­trag­ge­ber vom Wirt­schafts­prü­fer tun­lichst vor­her zu hören.

8. Schwei­ge­pflicht gegen­über Drit­ten, Datenschutz

(1) Der Wirt­schafts­prü­fer ist nach Maß­ga­be der Geset­ze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, § 203 StGB) ver­pflich­tet, über Tat­sa­chen und Umstän­de, die ihm bei sei­ner Berufs­tä­tig­keit anver­traut oder bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu bewah­ren, es sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber ihn von die­ser Schwei­ge­pflicht entbindet.

(2) Der Wirt­schafts­prü­fer wird bei der Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten die natio­na­len und euro­pa­recht­li­chen Rege­lun­gen zum Daten­schutz beachten.

9. Haf­tung

(1) Für gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Leis­tun­gen des Wirt­schafts­prü­fers, ins­be­son­de­re Prü­fun­gen, gel­ten die jeweils anzu­wen­den­den gesetz­li­chen Haf­tungs­be­schrän­kun­gen, ins­be­son­de­re die Haf­tungs­be­schrän­kung des § 323 Abs. 2 HGB.

(2) Sofern weder eine gesetz­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung Anwen­dung fin­det noch eine ein­zel­ver­trag­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung besteht, ist die Haf­tung des Wirt­schafts­prü­fers für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che jeder Art, mit Aus­nah­me von Schä­den aus der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, sowie von Schä­den, die eine Ersatz­pflicht des Her­stel­lers nach § 1 Prod­HaftG begrün­den, bei einem fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten ein­zel­nen Scha­dens­fall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.

(3) Ein­re­den und Ein­wen­dun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Auf­trag­ge­ber ste­hen dem Wirt­schafts­prü­fer auch gegen­über Drit­ten zu.

(4) Lei­ten meh­re­re Anspruch­stel­ler aus dem mit dem Wirt­schafts­prü­fer bestehen­den Ver­trags­ver­hält­nis Ansprü­che aus einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Wirt­schafts­prü­fers her, gilt der in Abs. 2 genann­te Höchst­be­trag für die betref­fen­den Ansprü­che aller Anspruch­stol­ler insgesamt.

(5) Ein ein­zel­ner Scha­dens­fall im Sin­ne von Abs. 2 ist auch bezüg­lich eines aus meh­re­ren Pflicht­ver­let­zun­gen stam­men­den ein­heit­li­chen Scha­dens gege­ben. Der ein­zel­ne Scha­dens­fall umfasst sämt­li­che Fol­gen einer Pflicht­ver­let­zung ohne Rück­sicht dar­auf, ob Schä­den in einem oder in meh­re­ren auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren ent­stan­den sind. Dabei gilt mehr­fa­ches auf glei­cher oder gleich­ar­ti­ger Feh­ler­quel­le beru­hen­des Tun oder Unter­las­sen als ein­heit­li­che Pflicht­ver­let­zung, wenn die betref­fen­den Ange­le­gen­hei­ten mit­ein­an­der in recht­li­chem oder wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang ste­hen. In die­sem Fall kann der Wirt­schafts­prü­fer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genom­men wer­den. Die Begren­zung auf das Fünf­fa­che der Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me gilt nicht bei gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Pflichtprüfungen.

(6) Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch erlischt, wenn nicht inner­halb von sechs Mona­ten nach der schrift­li­chen Ableh­nung der Ersatz­leis­tung Kla­ge erho­ben wird und der Auf­trag­ge­ber auf die­se Fol­ge hin­ge­wie­sen wur­de. Dies gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, die auf vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten zurück­zu­füh­ren sind, sowie bei einer schuld­haf­ten Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit sowie bei Schä­den, die eine Ersatz­pflicht des Her­stel­lers nach § 1 Prod­HaftG begrün­den. Das Recht, die Ein­re­de der Ver­jäh­rung gel­tend zu machen, bleibt unberührt.

10. Ergän­zen­de Bestim­mun­gen für Prüfungsaufträge

(1) Ändert der Auf­trag­ge­ber nach­träg­lich den durch den Wirt­schafts­prü­fer geprüf­ten und mit einem Bestä­ti­gungs­ver­merk ver­se­he­nen Abschluss oder Lage­be­richt, darf er die­sen Bestä­ti­gungs­ver­merk nicht wei­ter­ver­wen­den.
Hat der Wirt­schafts­prü­fer einen Bestä­ti­gungs­ver­merk nicht erteilt, so ist ein Hin­weis auf die durch den Wirt­schafts­prü­fer durch­ge­führ­te Prü­fung im Lage­be­richt oder an ande­rer für die Öffent­lich­keit bestimm­ter Stel­le nur mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung des Wirt­schafts­prü­fers und mit dem von ihm geneh­mig­ten Wort­laut zulässig.

(2) Wider­ruft der Wirt­schafts­prü­fer den Bestä­ti­gungs­ver­merk, so darf der Bestä­ti­gungs­ver­merk nicht wei­ter­ver­wen­det wer­den. Hat der Auf­trag­ge­ber den Bestä­ti­gungs­ver­merk bereits ver­wen­det, so hat er auf Ver­lan­gen des Wirt­schafts­prü­fers den Wider­ruf bekanntzugeben.

(3) Der Auf­trag­ge­ber hat Anspruch auf fünf Berichts­aus­fer­ti­gun­gen. Wei­te­re Aus­fer­ti­gun­gen wer­den beson­ders in Rech­nung gestellt.

11. Ergän­zen­de Bestim­mun­gen für Hil­fe­leis­tung in Steuersachen

(1) Der Wirt­schafts­prü­fer ist berech­tigt, sowohl bei der Bera­tung in steu­er­li­chen Ein­zel­fra­gen als auch im Fal­le der Dau­er­be­ra­tung die vom Auf­trag­ge­ber genann­ten Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben, als rich­tig und voll­stän­dig zugrun­de zu legen; dies gilt auch für Buch­füh­rungs­auf­trä­ge. Er hat jedoch den Auf­trag­ge­ber auf von ihm fest­ge­stell­te Unrich­tig­kei­ten hinzuweisen.

(2) Der Steu­er­be­ra­tungs­auf­trag umfasst nicht die zur Wah­rung von Fris­ten erfor­der­li­chen Hand­lun­gen, es sei denn, dass der Wirt­schafts­prü­fer hier­zu aus­drück­lich den Auf­trag über­nom­men hat. In die­sem Fall hat der Auf­trag­ge­ber dem Wirt­schafts­prü­fer alle für die Wah­rung von Fris­ten wesent­li­chen Unter­la­gen, ins­be­son­de­re Steu­er­be­schei­de, so recht­zei­tig vor­zu­le­gen, dass dem Wirt­schafts­prü­fer eine ange­mes­se­ne Bear­bei­tungs­zeit zur Ver­fü­gung steht.

(3) Man­gels einer ander­wei­ti­gen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung umfasst die lau­fen­de Steu­er­be­ra­tung fol­gen­de, in die Ver­trags­dau­er fal­len­den Tätigkeiten:

  • a) Aus­ar­bei­tung der Jah­res­steu­er­erklä­run­gen für die Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er und Gewer­be­steu­er sowie der Ver­mö­gen­steu­er­erklä­run­gen, und zwar auf Grund der vom Auf­trag­ge­ber vor­zu­le­gen­den Jah­res­ab­schlüs­se und sons­ti­ger für die Besteue­rung erfor­der­li­cher Auf­stel­lun­gen und Nachweise
  • b) Nach­prü­fung von Steu­er­be­schei­den zu den unter a) genann­ten Steuern
  • c) Ver­hand­lun­gen mit den Finanz­be­hör­den im Zusam­men­hang mit den unter a) und b) genann­ten Erklä­run­gen und Bescheiden
  • d) Mit­wir­kung bei Betriebs­prü­fun­gen und Aus­wer­tung der Ergeb­nis­se von Betriebs­prü­fun­gen hin­sicht­lich der unter a) genann­ten Steuern
  • e) Mit­wir­kung in Ein­spruchs- und Beschwer­de­ver­fah­ren hin­sicht­lich der unter a) genann­ten Steuern.

Der Wirt­schafts­prü­fer berück­sich­tigt bei den vor­ge­nann­ten Auf­ga­ben die wesent­li­che ver­öf­fent­lich­te Recht­spre­chung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält der Wirt­schafts­prü­fer für die lau­fen­de Steu­er­be­ra­tung ein Pau­schal­ho­no­rar, so sind man­gels ander­wei­ti­ger schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genann­ten Tätig­kei­ten geson­dert zu honorieren.

(5) Sofern der Wirt­schafts­prü­fer auch Steu­er­be­ra­ter ist und die Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung für die Bemes­sung der Ver­gü­tung anzu­wen­den ist, kann eine höhe­re oder nied­ri­ge­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung in Text­form ver­ein­bart werden.

(6) Die Bear­bei­tung beson­de­rer Ein­zel­fra­gen der Ein­kom­men­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er, Gewer­be­steu­er, Ein­heits­be­wer­tung und Ver­mö­gen­steu­er sowie aller Fra­gen der Umsatz­steu­er, Lohn­steu­er, sons­ti­gen Steu­ern und Abga­ben erfolgt auf Grund eines beson­de­ren Auf­trags. Dies gilt auch für

  • a) die Bear­bei­tung ein­ma­lig anfal­len­der Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten, z.B. auf dem Gebiet der Erb­schaft­steu­er, Kapi­tal­ver­kehr­steu­er, Grunderwerbsteuer,
  • b) die Mit­wir­kung und Ver­tre­tung in Ver­fah­ren vor den Gerich­ten der Finanz- und der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit sowie in Steuerstrafsachen,
  • c) die bera­ten­de und gut­acht­li­che Tätig­keit im Zusam­men­hang mit Umwand­lun­gen, Kapi­tal­erhö­hung und ‑her­ab­set­zung, Sanie­rung, Ein­tritt und Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters, Betriebs­ver­äu­ße­rung, Liqui­da­ti­on und der­glei­chen und
  • d) die Unter­stüt­zung bei der Erfül­lung von Anzei­ge- und Dokumentationspflichten.

(7) Soweit auch die Aus­ar­bei­tung der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung als zusätz­li­che Tätig­keit über­nom­men wird, gehört dazu nicht die Über­prü­fung etwa­iger beson­de­rer buch­mä­ßi­ger Vor­aus­set­zun­gen sowie die Fra­ge, ob alle in Betracht kom­men­den umsatz­steu­er­recht­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen wahr­ge­nom­men wor­den sind. Eine Gewähr für die voll­stän­di­ge Erfas­sung der Unter­la­gen zur Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs wird nicht übernommen.

12. Elek­tro­ni­sche Kommunikation

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen dem Wirt­schafts­prü­fer und dem Auf­trag­ge­ber kann auch per E‑Mail erfol­gen. Soweit der Auf­trag­ge­ber eine Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail nicht wünscht oder beson­de­re Sicher­heits­an­for­de­run­gen stellt, wie etwa die Ver­schlüs­se­lung von E‑Mails, wird der Auf­trag­ge­ber den Wirt­schafts­prü­fer ent­spre­chend in Text­form informieren.

13. Ver­gü­tung

(1) Der Wirt­schafts­prü­fer hat neben sei­ner Gebüh­ren- oder Hono­rar­for­de­rung Anspruch auf Erstat­tung sei­ner Aus­la­gen; die Umsatz­steu­er wird zusätz­lich berech­net. Er kann ange­mes­se­ne Vor­schüs­se auf Ver­gü­tung und Aus­la­gen­er­satz ver­lan­gen und die Aus­lie­fe­rung sei­ner Leis­tung von der vol­len Befrie­di­gung sei­ner Ansprü­che abhän­gig machen. Meh­re­re Auf­trag­ge­ber haf­ten als Gesamtschuldner.

(2) Ist der Auf­trag­ge­ber kein Ver­brau­cher, so ist eine Auf­rech­nung gegen For­de­run­gen des Wirt­schafts­prü­fers auf Ver­gü­tung und Aus­la­gen­er­satz nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zulässig.

14. Streit­schlich­tun­gen

Der Wirt­schafts­prü­fer ist nicht bereit, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le im Sin­ne des § 2 des Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­set­zes teilzunehmen.

15. Anzu­wen­den­des Recht

Für den Auf­trag, sei­ne Durch­füh­rung und die sich hier­aus erge­ben­den Ansprü­che gilt nur deut­sches Recht.

d
Sed ut per­spic­la­tis unde olnis iste error­be ccu­san­ti­um lorem ipsum dolor
[mkdf_icon_with_text custom_icon=“819” title=“Black Street 175 / New York” link=“https://goo.gl/maps/N5MzWwNe9oT2” target=“_blank” title_tag=“p” type=“icon-left” icon_type=“mkdf-normal” icon_size=“mkdf-icon-medium” icon_animation=“no” text_styles=“margin-top: px”][mkdf_separator type=“full-width” color=“rgba(255, 255, 255, 0)” border_style=“solid” thickness=“1px” top_margin=“11px” bottom_margin=“0px” holder_classes=” mkdf-sepa­ra­tor-full-width” holder_styles=“border-color: rgba(255, 255, 255, 0);border-style: solid;width: px;border-bottom-width: 12px;margin-top: 0px;margin-bottom: 0px”][mkdf_icon_with_text custom_icon=“820” title=“dor@mikado.com” link=“mailto:dor@mikado.com” target=“_blank” title_tag=“p” title_padding=“3” type=“icon-left” icon_type=“mkdf-normal” icon_size=“mkdf-icon-medium” icon_animation=“no” title_styles=“padding: 3px” text_styles=“margin-top: px”]